Camping Sint Maartenszee
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Camping Sint Maartenszee erbringt Dienstleistungen gemäß den Bedingungen von Recron. Recron ist der Fachverband der Tourismusunternehmen in den Niederlanden. Für weitere Informationen über diese Bedingungen besuchen Sie bitte die Website von Recron

Bedingungen Zelten/Kampen

Camping Sint Maartenszee ist Mitglied von RECRON. Dadurch gelten auf unserem Campingplatz die allgemeinen RECRON Bedingungen Touristische Plätze. Die Bedingungen finden Sie unter Artikel 18. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Bedingungen gilt auch das Reglement von Camping Sint Maartenszee.

ZELTREGLEMENT:

Artikel 1: Der Touristische Platz
Am Tag der Ankunft ist der Platz für Sie ab 12:00 Uhr verfügbar. Am Tag der Abreise ist der Platz vor 11:00 zu verlassen. Auf unseren Komfortplätzen muss der Wohnwagen parallel zur hinteren Hecke platziert werden, auch bei den Eckplätzen. 


Artikel 2: Zahlungsmethode

Zwei Wochen nach der Reservierung müssen 50% der Mietsumme in unseren Besitz sein. Der restliche Betrag wird spätestens vier Wochen vor Anfang der reservierten Periode bei uns bezahlt. Sollte die zweite Bezahlung nicht vor dem gestellten Datum in unserem Besitz sein, wird der Platz wieder vermietet. 

 

Artikel 3: Konditionen

Bei der Ankunft muss sich der Mieter (während den Öffnungszeiten) bei der Rezeption melden. Sollten Änderungen bezüglich der angegebenen Personenanzahl anfallen, muss dies bei der Ankunft vermeldet werden.

 

Artikel 4: Zugangskontrolle
Jeder Mieter eines Platzes bekommt durch Kennzeichenerkennung Zugang zur Schranke.

Artikel 5: Nur Familiencamping

Jugendliche unter 21 Jahren werden ohne ihre Eltern oder gesetzliche Vorgesetzten auf dem Campingplatz nicht zugelassen.

Jugendliche unter 21 Jahren dürfen nicht allein auf dem Campingplatz verbleiben, außer wenn ein oder mehrere van seinen/ihren Eltern oder gesetzlich Vorgesetzten selbst anwesend ist und so lange die Jugendlichen auf demselben Feld als die Eltern verbleiben. Zusammen reisende Jugendliche 21+ en Gruppen werden nur bei Zustimmung akzeptiert. 

 

Artikel 6: Tagesbesucher

Tagesbesucher müssen immer bei der Rezeption angemeldet werden. 
 Als Tagesbesucher müssen Sie den Campingplatz spätestens vor 22:00 Uhr wieder verlassen haben. 

Sorgen Sie das Ihr Tagesbesuch sich an unsere Regeln hält. Sie tragen die Verantwortung für das Verhalten von Besuchern. Wird der Tagesbesuch doch ein Nachtbesuch müssen Sie dies bei der Rezeption (während der Öffnungszeiten) vermelden. Die Kosten für die Übernachtung betragen € 5,50 p.p.p.n. Exkl. € 2.50 Gemeindessteuern. 

 

Artikel 7: Haustiere

Haustiere sind bei Uns herzlich willkommen, sofern diese angeleint sind. Die Hinterlassenschaften Ihrer Haustiere sind auf und außerhalb des Campingplatzes immer auf zu räumen. Bei der Rezeption und in den Dünen entlang der Wege können Sie gratis Hundebeutel erhalten. Wenn ein Hund nicht angeleint ist oder die Hinterlassenschaften nicht aufgeräumt werden, hat die Direktion das Recht um den Eigentümer des Tieres den Zugang zum Campingplatz zu entsagen. 

Das Platzieren von Zäunen/Hundegärten ist nicht zugelassen.               


Artikel 8: Abwasser

Das Abwasser muss aufgefangen werden und in die dafür bestimmten Abwasserabflüsse und Units der chemischen Toiletten bei den Sanitärgebäuden entsorgt.

 

Artikel 9: Zeltplatz

- Maximal 1 Beistellzelt von 4m2 pro Platz 

- Partyzelt is nicht erlaubt.

- Kein Graben auf dem Feld.

- Eine atmungsaktive ist nur im Vorzelt Ihres Wohnwagens erlaubt. Nicht unter dem eventuell zweiten Vorzelt/Markise. 

- Auf unseren Komfortplätzen muss der Wohnwagen parallel zur hinteren Hecke platziert werden.

- Stromkästen, Abwasser- und Wasserabflüsse müssen immer freigehalten werden. 

- Pro Platz sind maximal 6 Personen zugelassen. 

 

Artikel 10: Brandgefahr

Es ist nicht erlaubt um offenes Feuer zu machen, wie zum Beispiel ein Lagerfeuer. Grillen ist erlaubt bis 22:00 Uhr, sofern dies auf eine sichere Art getan wird und andere Bewohner hierdurch nicht gestört werden. 

 

Artikel 11: Auto – und Motorradbenutzung

Wir bitten Sie um die Auto- und Motorradbenutzung auf ein Minimum zu beschränken und nur in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. 

Sie haben die Möglichkeit um ein Auto auf Ihrem Platz zu parken. Ein zweites Auto muss auf dem allgemeinen Parkplatz geparkt werde. 

 

Artikel 12: Nachtruhe

1. Es muss berücksichtigt werden das zwischen 22:00 und 07:00 Uhr Ruhe auf dem Campingplatz sein muss. Es dürfen keine Autos oder andere motorisierte Fahrzeuge auf dem Campingplatz gefahren werden, die Schranke ist zwischen 22:00 und 07:00 auch geschlossen. Lärmbelästigungen sollten zu allen Zeiten vermieden werden. 

2. Nachdem die Rezeption geschlossen ist können Sie, ausschließlich im Notfall, über die Gegensprechanlage bei der Rezeption einen Mitarbeiter des Campingplatzes informieren. Kein Strom ist kein Notfall.

3. Die Direktion hat das Recht um die Person(en), welche Lärmbelästigungen verursachen den Zugang zum Campingplatz zu entsagen.

 

Artikel 13: Dusch- und Toiletteneinrichtung

1. Halten Sie die Toiletten und Duschen sauber. Kinder bis 6 Jahren dürfen nicht ohne Begleitung zu den Toiletten. Werfen Sie keine Damenbinden, Papierwindeln, feuchte Tücher usw. in die Toiletten.

2. Es ist nicht erlaubt um in den Waschbecken im Gebäude Gemüse, Fisch etc. zu waschen, hierfür haben wir eine Außenküche (siehe Artikel 15).

3. Haustiere sind in den Toilettengebäuden nicht erlaubt.

 

Artikel 14: Abfallverarbeitung

Der Campingplatz bietet Ihnen gute Möglichkeiten um Abfall getrennt weg zu werfen. Hausabfall muss in geschlossenen Säcken in den Containern deponiert werden. 

Für Biomüll, Papier und Glas stehen andere Container zu Ihrer Verfügung.


Artikel 15: (Sitz) Hoverboards, Elektro roller und so weiter.
(Sitz)Hoverboards, elektro rollers und so weiter sind auf unserem Campingplatz nicht erlaubt und damit verboten. Grund hierfür ist die Sicherheit der Fahrer und allen Gästen auf dem Campingplatz.

 

Artikel 16: Unrechtmäßiges Verhalten 

Die Direktion hat das Recht um die Person(en), welche sich unrechtmäßig verhalten und die aufgestellten Regeln ignorieren den Zugang zum Campingplatz permanent zu entsagen.

 

Artikel 17: Alkoholkonsum

Das Trinken von alkoholischen Getränken ist nur in den durch Sie gemieteten Platz oder auch einem der anwesenden Cateringbereichen, mit dazu gehörenden Terrassen, erlaubt.
Eltern oder Erziehungsberechtigte sind zu allen Zeiten verantwortlich für Ihre Kinder, sie müssen den Alkoholkonsum unter ihnen kontrollieren oder vermeiden. 

 

Artikel 18: Stornierung

Wir gehen natürlich davon aus das Sie ihren Urlaub bei uns verbringen, allerdings können Situationen entstehen wodurch Sie nicht mit dem Urlaub beginnen können oder eher wieder abreisen müssen. 

Vermeiden Sie einen finanziellen Rückschlag und schließen eine Stornierungs- oder Reiseversicherung bei Ihrer Versicherung ab.
Siehe unsere Website oder den RECRON-Bedingungen.

Artikel 17: Verleih Fahrrad, Bollerwagen und so weiter 
Der Mieter haftet für Verlust, Schaden oder Diebstahl des gemieteten Objekts. Im Falle von Verlust oder Schaden werden Ersatz- oder Reparaturkosten berechnet. Das gemietete Objekt muss sauber und im gleichen Zustand zurückgegeben werden. Verspätete Rückgabe führt zu zusätzlichen Mietkosten. Ausweis erforderlich bei Abholung. 

 

Änderungen unter Vorbehalt


RECRON BEDINGUNGEN:


Diese RECRON-Bedingungen wurden in Zusammenarbeit mit dem niederländischen Verbraucherverband ‚Consumentenbond’und dem niederländischen Touringclub ANWB im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierung des niederländischen Sozial- und Wirtschaftsrates erstellt und treten, auch für die laufenden Verträge, am 1. Juli 2016 in Kraft. Der niederländischsprachige Text ist geltend. Im Falle von Gegensätzlichkeiten zwischen der deutschsprachigen und der niederländischsprachigen Fassung prävaliert die niederländischsprachige Fassung.

Artikel 1: Definitionen
In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
a. Wohnmittel: Zelt, Faltwohnwagen, Wohnmobil, Wohnwagen, u. dgl.
b. Platz: jede im Vertrag näher anzugebende Abstellmöglichkeit für ein Wohnmittel;
c. Touristenplatz: ein für ein Wohnmittel für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten verfügbarer Platz;
d. Unternehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der bzw. die dem Erholungssuchenden den Patz zur Verfügung stellt;
e. dem Erholungssuchenden: derjenige, der mit dem Unternehmer den Vertrag in Sachen des Platzes schließt;
f. dem/ den Miterholungssuchenden: die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);
g. einem Dritten: jede andere Person, die nicht der Erholungssuchende und/ oder sein Miterholungssuchender/einer seiner Miterholungssuchenden ist;
h. dem vereinbarten Preis: der Betrag, der für die Benutzung des Touristenplatzes bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis einbegriffen ist;
i. Informationen: schriftliche oder elektronisch erteilte Informationen über die Benutzung des gemieteten Platzes und des Wohnmittels, die Einrichtungen und die Regeln in Bezug auf den Aufenthalt;
j. Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Geschillencommissie Recreatie), Postbus 90600, 2509 LP  ́s-Gravenhage (Besucheradresse: Borderwijklaan 46, 2591 ́s-Gravenhage), gebildet von ANWB/Consumenten-bond/RECRON.
k. Annullierung: die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Erholungssuchenden, und zwar vor dem Anfangsdatum des Aufenthalts.
l. Ein Konflikt: wenn eine beim Unternehmer eingereichte Beschwerde des Urlaubers nicht zur Zufriedenheit der Parteien gel:ost wurde.

Artikel 2: Inhalt des Vertrags
1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, den vereinbarten Platz für den vereinbarten Zeitabschnitt zur Verfügung; der Letztgenannte wird dadurch berechtigt, auf dem Platz ein Wohnmittel des vereinbarten Typs und für die angegebenen Personen abzustellen.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen.
4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/Miterholungssuchende und oder ein Dritter/ Dritte, der bzw. die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält/aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einhalten.
5. Wenn der Inhalt des Vertrags und/ oder der dazugehörigen Informationen von den RECRON-Bedingungen abweicht, gelten die RECRON-Bedingungen. Dadurch wird das Recht des Erholungssuchenden und des Unternehmers nicht berührt, individuelle ergänzende Vereinbarungen zu treffen, wobei zugunsten des Erholungssuchenden von diesen Bedingungen abgewichen wird.
6. Der Unternehmer geht davon aus, dass der Erholungssuchende mit Zustimmung seines eventu

Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrags.
Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts, ohne dass dazu eine Kündigung erforderlich ist.

Artikel 4: Preis und Preisänderung
1. Der Preis wird auf der Grundlage der in diesem Moment geltenden Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.
2. Wenn nach Festsetzung des Preises durch eine zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers infolge einer Erhöhung der Lasten und Abgaben, die sich direkt auf den Platz, das Wohnmittel oder den Erholungssuchenden beziehen, extra Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags an den Erholungssuchenden weitergegeben werden.

Artikel 5: Bezahlung
1. Der Erholungssuchende hat die Zahlungen in Euros zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.
2. a. Wenn früher als sechs Wochen vor dem Ankunftsdatum gebucht worden ist, und der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seine
Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
b. Wenn sechs Wochen vor dem Ankunftsdatum oder später gebucht worden ist, und der Erholungssuchende seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig oder nicht auf angemessene Weise erfüllt hat, ist der Vertrag von Rechts wegen beendet, wobei der Erholungssuchende gemäß Artikel 6 Absatz 1 dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen hat. Der Unternehmer hat dem Erholungssuchenden im Voraus mitzuteilen, welche Folgen seine nicht rechtzeitige Bezahlung hat.
3. Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem Erholungssuchenden den Zugang zum Gelände zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
4. Die dem Unternehmer mit Recht entstandenen außergerichtlichen Kosten nach einer Inverzugsetzung gehen zu Lasten des Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.

Artikel 6: Annullierung
1. Bei Annullierung hat der Erholungssuchende dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt:
- bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder früher: 15% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen drei und zwei Monaten vor dem Anfangsdatum: 50% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen zwei Monaten und einem Monat vor dem Anfangsdatum: 75% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Anfangsdatum: 90% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des vereinbarten Preises.

2. Die Entschädigung ist proportional abzüglich der Verwaltungskosten rückzuerstatten, wenn der Platz von einem Dritten auf Empfehlung des Erholungssuchenden und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts reserviert wird.

Artikel 7: Benutzung durch Dritte
1. Benutzung eines Wohnmittels und/ oder des dazugehörigen Platzes durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.
2. Die Zustimmung kann unter bestimmten Bedingungen gegeben werden, die – wenn dies der Fall ist – im Voraus schriftlich festzulegen sind.

Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden
Der Erholungssuchende hat den vollständigen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.

Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung und/ oder einer unerlaubten Handlung
1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. wenn der Erholungssuchende, der/ die Miterholungssuchende(n) und/ oder ein Dritter/ Dritte die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/ oder die staatlichen Vorschriften, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt/ erfüllen bzw. einhält/ einhalten, und zwar in solchem Maße, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;
b. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer und/ oder Miterholungssuchende belästigt, oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung des Geländes vergiftet;
c. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise, in der er den Platz und/ oder sein Wohnmittel benutzt, die Bestimmung des Geländes missachtet;
d. wenn das Wohnmittel des Erholungssuchenden die allgemein anerkannten Sicherheitsnormen nicht erfüllt.
2. Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies den Erholungssuchenden durch persönlich ausgehändigten Brief wissen zu lassen. In diesem Brief hat er den Erholungssuchenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Erholungssuchenden mitzuteilen, welche Frist, die in Artikel 14 Absatz 3 beschrieben wird, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
3. Nach Kündigung hat der Erholungssuchende dafür zu sorgen, dass sein Platz und/ oder das Wohnmittel geräumt ist/ sind und das Gelände möglichst bald, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden, verlassen ist.
4. Wenn der Erholungssuchende es unterlässt, seinen Platz zu räumen, ist der Unternehmer berechtigt, den Platz gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu räumen.
5. Der Erholungssuchende bleibt im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.

Artikel 10: Räumung
1. Wenn der Vertrag beendet ist, hat der Erholungssuchende bis zum letzten Tag des vereinbarten Zeitabschnitts den Platz leer und vollständig aufgeräumt zu übergeben.
2. Wenn der Erholungssuchende sein Wohnmittel nicht entfernt, ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer siebentägigen Frist, die am Eingangstag der schriftlichen Aufforderung anfängt, zu Lasten des Erholungssuchenden den Platz zu räumen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 2 und 3. Eventuelle Unterbringungskosten, soweit zumutbar, gehen zu Lasten des Erholungssuchenden

Artikel 11: Gesetzgebung und Regeln
1. Der Erholungssuchende hat jederzeit dafür zu sorgen, dass das von ihm abgestellte Wohnmittel, sowohl in- als auch extern, alle Umwelt und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die behördlicherseits oder vom Unternehmer im Rahmen der Umweltmaßnahmen für seinen Betrieb an das Wohnmittel gestellt werden (können).
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen aus dem EFCO-Charter mit Namen „Beherrschung externer Risiken in Campingbetrieben“ zu beachten. Der Inhalt des Charters ist in dem für die Öffentlichkeit zugänglichen Teil der RECRON-Site (www.recron.nl) heranzuziehen.
3. Autogasanlagen sind auf dem Platz nur erlaubt, wenn sie sich in Kraftfahrzeugen befinden, die von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in den Niederlanden genehmigt worden sind.
4. Wenn der Erholungssuchende kraft kommunaler, mit Feuersicherheit zusammenhängender Vorschriften Präventivmaßnahmen zu treffen hat, zum Beispiel, wenn er dafür zu sorgen hat, dass ein genehmigter Feuerlöscher vorhanden ist, hat der Erholungssuchende diese Vorschriften genau einzuhalten.

Artikel 12: Instandhaltung und Anlage
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen Einrichtungen gut instand zu halten. 2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, das von ihm abgestellte Wohnmittel und den dazugehörigen Platz auf solche Weise instand zu halten und zu pflegen, dass sich deren Zustand nicht ändert.
3. Dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/oder (dem) Dritten ist es nicht erlaubt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers auf dem Gelände zu graben, Bäume zu schlagen, Sträucher zu stutzen, Antennen anzubringen, Zäune oder Trennungen zu errichten, oder Gebäude oder andere Einrichtungen, egal welcher Art, bei, auf, unter dem Wohnmittel oder um das Wohnmittel herum anzubringen bzw. zu bauen.
4. Der Erholungssuchende ist jederzeit dafür verantwortlich, dass das Wohnmittel und die in Absatz 3 genannten Einrichtungen transportabe bleiben.

Artikel 13: Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von € 455.000,00 pro Vorfall. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern. 2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden
auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dass dies die Folge von Mängeln ist, die dem Unternehmer anzurechnen sind. 3. Der Unternehmer ist nicht für die Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.
4. Der Unternehmer ist für Störungen in seinem Teil der Vorsorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt oder dass diese Störungen mit dem Teil der Leitung, den der Erholungssuchende benutzt, zusammenhängen. 5. Der Erholungssuchende ist für Störungen im Teil der  Versorgungseinrichtungen haftbar, den er selber benutzt, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt.
6. Der Erholungssuchende haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selber, den/ die Miterholungssuchenden und/ oder den/ die Dritten verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder dem/ den Dritten angerechnet werden kann.
7. Der Unternehmer ist verpflichtet, passende Maßnahmen zu treffen, nachdem ihm der Erholungssuchende gemeldet hat, dass andere Erholungssuchende ihn belästigt haben.

Artikel 14: Konfliktregelung
1. Für den Urlauber und den Unternehmer sind die Urteile der Konfliktkommission bindend.
2. Auf alle Konflikte in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht ist befugt, diese Konflikte zur Kenntnis zu nehmen.
3. Im Falle eines Konfliktes, der die Ausführung dieses Vertrages betrifft, muss der Konflikt spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Urlauber die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, schriftlich oder in einer anderen von der Konfliktkommission zu bestimmenden Form bei dieser anhängig gemacht werden. Wenn der Unternehmer einen Konflikt bei der Konfliktkommission anhängig machen will, muss er den Urlauber auffordern, sich innerhalb von fünf Wochen zu äußern, ob er vor der Konfliktkommission erscheinen möchte oder nicht. Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass er sich nach dem Verstreichen der oben genannten Frist frei achtet, den Konflikt vor Gericht anhängig zu machen. An den Stellen, an denen die Bedingungen von Konfliktkommission sprechen, kann ein Konflikt dem Richter vorgelegt werden. Wenn der Urlauber den Konflikt der Konfliktkommission vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden.
4. Für die Behandlung von Konflikten wird auf die Geschäftsordnung Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillencommissie Recreatie) hingewiesen. Die Konfliktkommission ist nicht befugt, einen Konflikt zu behandeln, die sich auf Krankheit, Körperverletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
5. Für die Behandlung eines Konflikts ist eine Gebühr zu bezahlen.

Artikel 15: Erfüllungsgarantie
1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds dem Erholungssuchenden gegenüber, die ihm in einem verbindlichen Rat von der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den zwischen RECRON und der Stiftung Konfliktkommission für Verbraucherangelegenheiten vereinbarten Bedingungen übernehmen,
wenn der betreffende Unternehmer diese nicht binnen der dafür in dem verbindlichen Rat gesetzten Frist erfüllt hat. Falls der Unternehmer den verbindlichen Rat innerhalb von zwei Monaten nach dessen Datierung zur Prüfung dem Zivilgericht vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung des verbindlichen Rates aufgeschoben, bis der Zivilrichter das Urteil gesprochen hat.
2. Für Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass sich der Erholungssuchende im Zusammenhang damit schriftlich an RECRON wendet.

Artikel 16 Änderungen
Änderungen der RECRON-Bedingungen können ausschließlich im Benehmen mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Verbraucherverband vertreten werden, zustande kommen.


Reglement Vermietung Unterkünfte

Camping Sint Maartenszee ist Mitglied von RECRON. Dadurch gelten auf unserem Campingplatz die allgemeinen RECRON Bedingungen Touristische Plätze.  Die RECRON Bedingungen finden Sie unter Artikel 16. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Bedingungen gilt auch das Reglement von Camping Sint Maartenszee.

Reglement Vermietung Unterkünfte:

Artikel 1: Die Unterkunft

Am Tag der Ankunft ist die Unterkunft für Sie ab 15:00 Uhr verfügbar. Am Tag der Abreise gilt es die Unterkunft vor 10:00 zu verlassen.

 

Artikel 2: Zahlungsmethode

Zwei Wochen nach der Reservierung müssen 50% der Mietsumme in unseren Besitz sein. Der restliche Betrag wird spätestens vier Wochen vor Anfang der reservierten Periode bei uns bezahlt. Sollte die zweite Bezahlung nicht vor dem gestellten Datum in unserem Besitz sein, wird die Unterkunft wieder vermietet.

 

Artikel 3: Anmelden

Bei der Ankunft muss der Urlauber sich (während der Öffnungszeiten) bei der Rezeption melden. Sollten Änderungen bezüglich der angegebenen Personenanzahl anfallen, muss dies bei der Ankunft vermeldet werden. Das Anmelden von Gästen ist sehr wichtig aufgrund der Sicherheitsvorschriften welche der Campingplatz gewährleisten muss.

 

Artikel 4: Zugangskontrolle

Jeder Mieter eines Platzes bekommt durch Kennzeichenerkennung Zugang zur Schranke. 

 

Artikel 5: Nur Familiencamping

Jugendliche unter 21 Jahren werden ohne ihre Eltern oder gesetzliche Vorgesetzten auf dem Campingplatz nicht zugelassen.

Jugendliche unter 21 Jahren dürfen nicht allein auf dem Campingplatz verbleiben, außer wenn ein oder mehrere van seinen/ihren Eltern oder gesetzlich Vorgesetzten selbst anwesend ist und so lange die Jugendlichen in derselben Unterkunft als die Eltern verbleiben. 

Zusammen reisende Jugendliche 21+ en Gruppen werden nur bei Zustimmung akzeptiert. 

 

Artikel 6: Tagesbesucher

Tagesbesucher müssen immer bei der Rezeption angemeldet werden. Als Tagesbesucher müssen Sie den Campingplatz spätestens vor 22:00 Uhr wieder verlassen haben. Sorgen Sie das Ihr Tagesbesuch sich an unsere Regeln hält. Sie tragen die Verantwortung für das Verhalten von Besuchern. Wird der Tagesbesuch doch ein Nachtbesuch müssen Sie dies bei der Rezeption (während der Öffnungszeiten) vermelden. Die Kosten für die Übernachtung betragen € 5,50 p.p.p.n. Exkl. € 2.50 Gemeindessteuern.


Artikel 7: Haustiere

Haustiere sind bei Uns herzlich willkommen, sofern diese angeleint sind. Die Hinterlassenschaften Ihrer Haustiere sind auf und außerhalb des Campingplatzes immer auf zu räumen. Bei der Rezeption und in den Dünen entlang der Wege können Sie gratis Hundebeutel erhalten. Wenn ein Hund nicht angeleint ist oder die Hinterlassenschaften nicht aufgeräumt werden, hat die Direktion das Recht um den Eigentümer des Tieres den Zugang zum Campingplatz zu entsagen. 

Das Platzieren von Zäunen/Hundegärten ist nicht zugelassen. In die Duolodges sind Haustiere nicht zugelassen.

 

Artikel 8: Brandgefahr

Es ist nicht erlaubt um offenes Feuer zu machen, wie zum Beispiel ein Lagerfeuer. Grillen ist erlaubt bis 22:00 Uhr, sofern dies auf eine sichere Art getan wird und andere Bewohner hierdurch nicht gestört werden. 

 

Artikel 9: Auto – und Motorradbenutzung

1.    Wir bitten Sie um die Auto- und Motorradbenutzung auf ein Minimum zu beschränken und nur in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. 

2.    Sie haben die Möglichkeit um ein Auto bei Ihrer Unterkunft zu parken. Ein zweites Auto muss auf dem allgemeinen Parkplatz geparkt werde. 

 

Artikel 10: Nachtruhe

1. Es muss berücksichtigt werden das zwischen 22:00 und 07:00 Uhr Ruhe auf dem Campingplatz sein muss. Es dürfen keine Autos oder andere motorisierte Fahrzeuge auf dem Campingplatz gefahren werden, die Schranke ist zwischen 22:00 und 07:00 auch geschlossen. Lärmbelästigungen sollten zu allen Zeiten vermieden werden. 

2. Nachdem die Rezeption geschlossen ist können Sie, ausschließlich im Notfall, über die Gegensprechanlage bei der Rezeption einen Mitarbeiter des Campingplatzes informieren. 

3. Die Direktion hat das Recht um die Person(en), welche Lärmbelästigungen verursachen den Zugang zum Campingplatz zu entsagen.


Artikel 11: Abfallverarbeitung

Der Campingplatz bietet Ihnen gute Möglichkeiten um Abfall getrennt weg zu werfen. Hausabfall muss in geschlossenen Säcken in den Containern deponiert werden. Für Biomüll, Papier und Glas stehen andere Container zu Ihrer Verfügung.

 

Artikel 12: Unrechtmäßiges Verhalten 

Die Direktion hat das Recht um die Person(en), welche sich unrechtmäßig verhalten und die aufgestellten Regeln ignorieren den Zugang zum Campingplatz permanent zu entsagen.


Artikel 13: Alkoholkonsum

Das Trinken von alkoholischen Getränken ist nur in den durch Sie gemietete Unterkunft oder auch einem der anwesenden Cateringbereichen, mit dazu gehörenden Terrassen, erlaubt.  Eltern oder Erziehungsberechtigte sind zu allen Zeiten verantwortlich für Ihre Kinder, sie müssen den Alkoholkonsum unter ihnen kontrollieren oder vermeiden. 

 

Artikel 14: Stornierung

Wir gehen natürlich davon aus das Sie ihren Urlaub bei uns verbringen, allerdings können Situationen entstehen wodurch Sie nicht mit dem Urlaub beginnen können oder eher wieder abreisen müssen. Vermeiden Sie einen finanziellen Rückschlag und schließen eine Stornierungs- oder Reiseversicherung bei Ihrer Versicherung ab. 
Siehe unsere Website oder den RECRON-Bedingungen.     

 

Artikel 15: Kaution

Die von Ihnen im Voraus bezahlte Kaution, bekommen Sie, nach Kontrolle, innerhalb von 14 Tagen per Überweisung wieder zurück.

 

Artikel 16: (Sitz) Hoverboards, elektro rollers und so weiter
(Sitz)Hoverboards, elektro rollers und so weiter sind auf unserem Campingplatz nicht erlaubt und damit verboten. Grund hierfür ist die Sicherheit der Fahrer und allen Gästen auf dem Campingplatz.

Artikel 17: Verleih Fahrrad, Bollerwagen und so weiter 
Der Mieter haftet für Verlust, Schaden oder Diebstahl des gemieteten Objekts. Im Falle von Verlust oder Schaden werden Ersatz- oder Reparaturkosten berechnet. Das gemietete Objekt muss sauber und im gleichen Zustand zurückgegeben werden. Verspätete Rückgabe führt zu zusätzlichen Mietkosten. Ausweis erforderlich bei Abholung. 

 

Änderungen unter Vorbehalt

RECRON-BEDINGUNGEN:

Diese RECRONBedingungen wurden in Zusammenarbeit mit dem niederländischen Verbraucherverband ‚Consumentenbond’ und dem niederländischen Touringclub ANWB im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierung des niederländischen
Sozial und Wirtschaftsrates erstellt und treten, auch für die laufenden Verträge, am 1. Juli 2016 in Kraft. Der niederländischsprachige Text ist geltend. Im Falle von Gegensätzlichkeiten zwischen der deutschsprachigen und der niederländischsprachigen Fassung prävaliert die niederländischsprachige Fassung.

Artikel 1: Definitionen
In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
a. Ferienunterkunft: Zelt, Faltwohnwagen, Wohnmobil, Wohn wagen (mit festem Standplatz), Bungalow, Sommerhaus, Hütte für Wanderer und dergleichen;
b. Unternehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der bzw. die dem Erholungssuchenden die Ferienunterkunft zur Verfügung stellt;
c. dem Erholungssuchenden: derjenige, der mit dem Unternehmer den Vertrag in Sachen der Ferienunterkunft schließt;
d. dem/ den Miterholungssuchenden: die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);
e. einem Dritten: jede andere Person, die nicht der Erholungs suchende und/ oder sein Miterholungssuchender/ einer seiner Miterholungssuchenden ist;
f. vereinbartem Preis: der Betrag, der für die Benutzung der Ferienunterkunft bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis einbegriffen ist;
g. Kosten: alle mit dem Betrieb des Erholungszentrums zusammenhängenden Kosten des Unternehmers;
h. Informationen: schriftliche/ elektronische Daten über die Benutzung der Ferienunterkunft, die Einrichtungen und die Regeln in Bezug auf den Aufenthalt;
i. Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung in den Haag, gebildet von ANWB/ Verbraucherverband/ RECRON;
j. Annullierung: die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Erholungssuchenden, und zwar vor dem Anfangsdatum des Aufenthalts.
K. ein Konflikt: wenn eine beim Unternehmer eingereichte Beschwerde des Urlaubers nicht zur Zufriedenheit der Parteien gelöst wurde.

Artikel 2: Inhalt des Vertrags
1. Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, eine Ferienunterkunft der vereinbarten Art oder des vereinbarten Typs zur Verfügung, und zwar für den vereinbarten Zeitraum und zu dem vereinbarten Preis.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen
dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen.
4. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/
Miterholungssuchende und/ oder ein Dritter/ Dritte, der bzw. die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält bzw. aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einhalten.
5. Wenn der Inhalt des Vertrags und/ oder der dazugehörigen Informationen von den RECRONBedingungen abweicht, gelten die RECRONBedingungen. Dadurch wird das Recht des Erholungssuchenden und des Unternehmers nicht berührt, individuelle ergänzende Vereinbarungen zu treffen, wobei zugunsten des Erholungssuchenden von diesen Bedingungen abgewichen wird.

Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrags.

Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts, ohne dass dazu eine Kündigung erforderlich ist.

Artikel 4: Preis und Preisänderung
1. Der Preis wird auf der Grundlage der in diesem Moment geltenden Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.
2. Wenn nach Festsetzung des vereinbarten Preises durch eine zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers infolge einer Änderung der Lasten und/ oder Abgaben, die sich direkt auf die Ferienunterkunft oder den Erholungssuchenden beziehen,
extra Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags an den Erholungssuchenden weitergegeben werden.

Artikel 5: Bezahlung
1. Der Erholungssuchende hat die Zahlungen in Euros zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.
2. Wenn der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
3. Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem Erholungssuchenden den Zugang zur Ferienunterkunft zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
4. Die dem Unternehmer mit Recht entstandenen außergerichtlichen Kosten nach einer Inverzugsetzung gehen zu Lasten des Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzei tig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsauf
forderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.

Artikel 6: Annullierung
1. Bei Annullierung hat der Erholungssuchende dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt: 

  • bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder früher: 15% des vereinbarten Preises;
  • bei Annullierung zwischen drei und zwei Monaten vor dem Anfangsdatum: 50% des vereinbarten Preises;
  • bei Annullierung zwischen zwei Monaten und einem Monat vor dem Anfangsdatum: 75% des vereinbarten Preises;
  • bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Anfangsdatum: 90% des vereinbarten Preises;
  • bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des vereinbarten Preises.


2. Die Entschädigung ist proportional abzüglich der Verwaltungskosten rückzuerstatten, wenn der Platz von einem Dritten auf Empfehlung des Erholungssuchenden und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts reserviert wird.

Artikel 7: Benutzung durch Dritte
1. Benutzung der Ferienunterkunft durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.
2. Die Zustimmung kann unter bestimmten Bedingungen gegeben werden, die wenn dies der Fall ist im Voraus schriftlich festzulegen sind.

Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden
Der Erholungssuchende hat den vollständigen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.

Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung und/ oder einer unerlaubten Handlung
1. Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. wenn der Erholungssuchende, der/ die Miterholungssuchende(n) und/ oder ein Dritter/ Dritte die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/ oder die staatlichen Vorschriften, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt/ erfüllen bzw. einhält/ einhalten, und zwar in solchem Maße, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;
b. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer und/ oder Miterholungssuchende belästigt, oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung des Geländes vergiftet;
c. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise, in der er die Ferienunterkunft benutzt, die Bestimmung des Geländes missachtet.
2. Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies den Erholungssuchenden durch persönlich ausgehändigten Brief wissen zu lassen. In diesem Brief hat er den Erholungssuchenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Erholungssuchenden mitzuteilen, welche Frist, die in Artikel 13 Absatz 3 beschrieben wird, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
3. Nach Kündigung hat der Erholungssuchende dafür zu sorgen, dass die Ferienunterkunft geräumt ist und das Gelände möglichst bald, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden, verlassen ist.
4. Der Erholungssuchende bleibt im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.

Artikel 10: Gesetzgebung und Regeln
1. Der Erholungssuchende hat jederzeit dafür zu sorgen, dass die Ferienunterkunft, sowohl in als auch extern, alle Umwelt und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die behördlicherseits an die Ferienunterkunft gestellt werden (können).
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, alle auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau einzuhalten. Ebenfalls hat er dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/ Miterholungssuchende und/ oder ein Dritter/ Dritte, der/ die ihn besucht/ besuchen und/oder sich bei ihm aufhält/ aufhalten, die auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften genau einhält/ einhalten.

Artikel 11: Instandhaltung und Anlage
1. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen Einrichtungen gut instand zu halten.
2. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Zustand der Ferienunterkunft und der direkten Umgebung während der Laufzeit des Vertrags nicht geändert wird.
3. Dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder (dem) Dritten ist es nicht erlaubt, auf dem Gelände zu graben, Bäume zu schlagen, Sträucher zu stutzen oder eine andere, ähnliche Aktivität auszuführen.

Artikel 12: Haftung
1. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von ¤ 455.000,00 pro Vorfall. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.
2. Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dass dies die Folge von Mängeln ist, die dem Unternehmer anzurechnen sind.
3. Der Unternehmer ist nicht für Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.
4. Der Unternehmer ist für Störungen in den Vorsorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt.
5. Der Erholungssuchende haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selber, den/ die Miterholungssuchenden und/ oder den/ die Dritten verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder dem/ den Dritten angerechnet werden kann.
6. Der Unternehmer ist verpflichtet, passende Maßnahmen zu treffen, nachdem ihm der Erholungssuchende gemeldet hat, dass andere Erholungssuchende ihn belästigt haben.

Artikel 13: Konfliktregelung
1. Für den Urlauber und den Unternehmer sind die Urteile der Konfliktkommission bindend.
2. Auf alle Konflikte in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht ist befugt, diese Konflikte zur Kenntnis zu nehmen.
3. Im Falle eines Konfliktes, der die Ausführung dieses Vertrages betrifft, muss der Konflikt spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Urlauber die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, schriftlich oder in einer anderen von der Konfliktkommission zu bestimmenden Form bei dieser anhängig gemacht werden. Wenn der Unternehmer einen Konflikt bei der Konfliktkommission anhängig machen will, muss er den Urlauber auffordern, sich innerhalb von fünf Wochen zu äußern, ob er vor der Konfliktkommission erscheinen möchte oder nicht. Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass er sich nach dem Verstreichen der oben genannten Frist frei achtet, den Konflikt vor Gericht anhängig zu machen. An den Stellen, an denen die Bedingungen von Konfliktkommission sprechen, kann ein Konflikt dem Richter vorgelegt werden. Wenn der Urlauber den Konflikt der Konfliktkommission vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden.
4. Für die Behandlung von Konflikten wird auf die Geschäftsordnung Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillencommissie Recreatie) hingewiesen. Die Konfliktkommission ist nicht befugt, einen Konflikt zu behandeln, die sich auf Krankheit, Körperverletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
5. Für die Behandlung eines Konflikts ist eine Gebühr zu bezahlen.

Artikel 14: Erfüllungsgarantie
1. RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRONMitglieds dem Erholungssuchenden gegenüber, die ihm in einem verbindlichen Rat von der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den zwischen RECRON und der Stiftung Konfliktkommission für Verbraucherangelegenheiten vereinbarten Bedingungen übernehmen, wenn der betreffende Unternehmer diese nicht binnen der dafür in dem verbindlichen Rat gesetzten Frist erfüllt hat.
2. Falls der Unternehmer den verbindlichen Rat innerhalb von zwei Monaten nach dessen Datierung zur Prüfung dem Zivilgericht vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung des verbindlichen Rates aufgeschoben, bis der Zivilrichter das Urteil gesprochen hat.
3. Für Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass sich der Erholungssuchende im Zusammenhang damit schriftlich an RECRON wendet.

Artikel 15: Änderungen
Änderungen der RECRONBedingungen können ausschließlich im Benehmen mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Verbraucherverband vertreten werden, zustande kommen.